Definitionen Was ist und wie funktioniert die UfAB IV?
Autor / Redakteur: editor22 / Manfred Klein
Mit der Version 1.0 der Unterlage für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen (UfAB VI) steht eine komplette Überarbeitung zur Verfügung. Den Rahmen bilden Neuerungen und Ergänzungen seit 2010 bis inklusive 30.04.2015.
Die UfAB stellt einen Leitfaden auf der Basis der europäischen und nationalen Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) dar. Zielgruppe sind IT-Beschaffer des Bundes. Die Richtlinien dienen der Vergabe öffentlicher Aufträge. In der UfAB VI kommen praktische Erkennisse, gesetzliche Regelungen und neue Entwicklungen in der Rechtsprechung hinzu.
Rechtliche Grundlage
Ein öffentlicher Auftraggeber ist bei der IT-Vergabe an das Vergaberecht gebunden. Ein Abschluss von Verträgen IT-Leistungen betreffend kommt daher nur zustande, wenn die Regelungen eingehalten werden. Eine öffentliche Ausschreibung ist verpflichtend, so schreibt es die Bundeshaushaltsordnung vor.
Grundsätze
Die Schaffung einer rechtlich bindenden Grundlage für die Vergabe von IT-Aufträgen liegt in den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Wettbewerb und Diskriminierungsverbot begründet.
Gliederung
Der Aufbau der Unterlagen gliedert sich in Module. Orientierungspunkt sind Kriterien aus dem praktischen Beschaffungsablauf. Rahmenbedingungen und der detaillierte Prozess der Beschaffung sind darin angeführt.
Wichtige Ergänzungen auf einen Blick
Die Vorgängerversion 2.0 der UfAB V wurde durch folgende neue Module in UfAB VI Version 1.0 ergänzt:
Verhandlungsverfahren in der Praxis
Preisgestaltung
Bewerber- und Bieterkonstellationen
Ziele der UfAB
Die Unterlage für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen stellt ein Kompendium der Vergabeverfahren und Bewertungsmethoden sowie Anwendungsbeispiele für die Vergabepraxis dar. Ziel ist eine einheitliche Vorgehensweise der IT-Vergabe in der Bundesverwaltung. Transparenz und Objektivität sollen dadurch gewährleistet sein. Letztlich wird durch die Regelung eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes angestrebt.
Stand vom 30.10.2020
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