Definitionen Was ist das Gesetz zur Bestandsdatenauskunft?
Autor / Redakteur: zeroshope / Manfred Klein
Das Gesetz zur Bestandsdatenauskunft regelt in Deutschland, wie Behörden Telekommunikations- und Telemedien-Daten abrufen dürfen. Es ist bereits mehrfach vom Bundesverfassungsgericht kassiert worden. Und dies könnte wieder passieren.
Staatliche Stellen sind an jedem Tag darauf angewiesen, Daten von Nutzern abzurufen, die Dienste privater Telekommunikations- und Telemedien-Anbieter verwenden. Ziel ist es, diese zu identifizieren. Beispielsweise identifizieren die Polizei und die Geheimdienste in Deutschland jährlich allein 16 Millionen Inhaber von Telefonnummern automatisiert über die Bundesnetzagentur. Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen ist das Gesetz über die Bestandsdatenauskunft. Dieses hat eine relativ unrühmliche Historie, da es bereits mehrfach vom Bundesverfassungsgericht kassiert wurde.
Die Geschichte des Gesetzes zur Bestandsdatenauskunft
Ursprünglich wurde das Gesetz zur Bestandsauskunft 2005 verabschiedet. Diese Regelung wurde jedoch 2012 vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Die Richter monierten, dass das Gesetz für jede auskunftssuchende Behörde eine eigene Rechtsgrundlage schaffen müsse. Die Novelle des Jahres 2013 trug diesem Umstand eigentlich Rechnung. Allerdings führte eine Änderung von § 112 Telekommunikationsgesetzes das automatisierte Auskunftsverfahren (AAV) ein. Mehr als 100 Behörden dürften dieses nutzen. Die Telemedien-Daten (alle Online-Dienste) werden dabei grundsätzlich gleich wie die Telekommunikations-Informationen behandelt. Dies bedeutet, dass die Befugnisse der Behörden durch die Automatisierungen sehr weit reichend waren.
Hiergegen führte eine Verfassungsbeschwerde im Sommer 2020 zum Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht kassierte das Gesetz zur Bestandsdatenauskunft erneut. Es bemängelte dabei, dass Nutzungsdaten (beispielsweise PINs oder Passwörter) mit Bestandsinformationen (Identifizierungsmerkmale wie Name oder Adresse) gleichgestellt wurden. Im Frühjahr 2021 verabschiedete der Bundestag deshalb eine Neufassung. Diese ist allerdings vermutlich ebenfalls verfassungswidrig, wie Anhörungen im Innenausschuss vor der Verabschiedung und Expertengutachten zeigten. Der Bundesrat verweigerte deshalb auch seine Zustimmung, weshalb die Neufassung noch nicht in Kraft getreten ist. Folgende Probleme bestehen demnach noch immer:
Telemedien- und Telekommunikationsdaten werden nach wie vor identisch behandelt,
Bundesregierung wird nicht (wie vom Verfassungsgericht vorgeschrieben) gezwungen, statische Erhebungen im Detail über die Auskünfte durchzuführen,
Richtervorbehalt für Anfragen des Zollkriminalamtes wurde gestrichen,
unzureichender Schutz der informationellen Selbstbestimmung.
Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung
Stand vom 30.10.2020
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel IT-Medien GmbH, Max-Josef-Metzger-Straße 21, 86157 Augsburg, einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://support.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.