„Einer für alle und alle für einen!“ – das ist das Motto der drei Musketiere aus Alexandre Dumas (der Ältere) gleichnamigen Roman. Das „Einer-für-Alle“-Prinzip (EfA) im Zusammenhang mit der OZG-Umsetzung sichern sich die Beteiligten zwar mit etwas weniger Pathos zu, die generelle Begriffsbedeutung ist aber nicht so weit hergeholt.
Die Umsetzung der Onlinezugangsgesetzes (OZG) verlangt von den Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen die Digitalisierung von rund 600 Verwaltungsdienstleistungen – eine Mammutaufgabe. Mit dem EfA-Prinzip sollen die Strukturen des deutschen Föderalismus zur schnelleren und kosteneffizienteren Umsetzung genutzt werden – Zusammenhalt anstatt Einzelgängertum, wie bei den Musketieren.
Der Gedanke ist dabei, dass nicht jedes Bundesland eine bestimmte Verwaltungsleistung allein für sich digitalisiert. Vielmehr sollen die Leistungen von den Ländern so digitalisiert werden, dass andere Länder die fertigen digitalen Verwaltungsleistungen nachnutzen können. Die Arbeit kann so aufgeteilt werden.
Wie funktioniert die Nachnutzung?
Hat ein Land oder ein Zusammenschluss von mehreren Ländern eine bestimmte Leistung digitalisiert soll diese Leistung anderen Ländern zur Nachnutzung zur Verfügung gestellt werden. Dafür wurde eigens der sogenannte FIT-Store der FITKO ins Leben gerufen. Hier können bereits digitalisierte Verwaltungsleistungen angeboten werden.
Welche EfA-Kriterien gibt es?
Um das EfA-Prinzip zu erfüllen – und damit für mehrere Länder nachnutzbar zu sein – muss eine digitalisierte Verwaltungsdienstleistungen bestimmte Kriterien erfüllen. Der Bund und die Länder haben dafür bestimmte Mindestanforderungen definiert. Nach diesen Anforderungen müssen Onlineleistungen nach dem EfA-Prinzip
über ein neutrales Design verfügen
eine offene Schnittstzelle für den standardisierten Datenaustausch mit Fachverfahren anbieten und
das Datenrouting in kommunalen Behörden mithilfe des Dienstverzeichnisses der öffentlichen Verwaltung (DVDV) unterstützen.
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Stand vom 30.10.2020
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