Bremen stellt sich auf EU-Datenschutz-Grundverordnung ein Senat beschließt Entwurf eines Ausführungsgesetzes
Autor Manfred Klein
Bremen ist dabei zu jenen Ländern aufzuschließen, die ihre Gesetze an die kommende EU-Datenschutzgrundverordnung angepasst haben. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat der Bremer Senat nun beschlossen.
Der Bremer Senat hat am 30. Januar den Entwurf eines Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung beschlossen. Bis zum 25. Mai 2018 müssen alle Landesgesetze an die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung angepasst werden. Bislang waren die allgemeinen Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen der Freien Hansestadt Bremen im Bremischen Datenschutzgesetz geregelt. Dieses Gesetz soll nun künftig durch das Ausführungsgesetz ersetzt werden.
„Es ist gut, dass sich die EU-Länder auf einheitliche Standards geeinigt haben. Alle Bürgerinnen und Bürger der EU-Mitgliedsstaaten haben damit weitgehende Informationsrechte über den Umgang mit ihren Daten. Datenmissbrauch kann extrem teuer werden“, erklärt Bürgermeisterin Karoline Linnert.
Das Bremische Datenschutzgesetz werde schlanker, da viele Standards bereits in der EU-Verordnung geregelt seien. Der Entwurf umfasse nur noch 26 Paragraphen – gegenüber bisher 40 Paragraphen. Zudem solle mit dem Entwurf ein einheitlicher Rechtsrahmen für alle öffentlichen Stellen geschaffen werden. Für den nicht-öffentlichen Bereich gelten weiterhin die EU-Datenschutzgrundverordnung und das ebenfalls novellierte Bundesdatenschutzgesetz, so Linnert.
„Es gibt keine Abstriche beim bisher geltenden Bremer Datenschutz. Die Auskunftsrechte der Bürgerinnen und Bürger werden umfangreicher und die Informationspflichten öffentlicher Stellen ausgedehnt“, betont Karoline Linnert. Dort, wo Auskunfts- und Informationspflichten wie bisher eingeschränkt blieben, um zum Beispiel die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nicht zu gefährden, bestünden für die Verwaltung entsprechende Dokumentationspflichten für das Absehen von der Unterrichtung.
Die Information unterbleibe auch nur soweit und lange dies unbedingt erforderlich sei. Letztendlich ist der Betroffene also über die Datenverarbeitung zu informieren. „Und das ist wiederum gut für die Bürgerinnen und Bürger und die Demokratie. Ein transparent mit den Daten der Bürgerinnen und Bürger agierender Staat stärkt das Vertrauen in ihn.“, so Linnert abschließend.
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Stand vom 30.10.2020
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