Das große Potenzial der Blockchain-Technologie zeichnet sich gerade durch Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Unveränderlichkeit und damit durch Manipulationssicherheit und Vertraulichkeit aus. Das Problem ist: diese Vorteile können technikbedingt in einem starken Widerspruch mit den geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen, allen voran der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), stehen.
Zwar stehen Entwicklung und Verbreitung von Smart Contracts in der Praxis noch am Anfang, doch erscheinen die Perspektiven für Unternehmen vielversprechend: Neben wirtschaftlichen Aussichten werden große Hoffnungen in ein erhöhtes Maß an Sicherheit und Vertrauen gesetzt. Allerdings sind einige, für Anwender höchst relevante, rechtliche Fragen noch offen: Wie sind Smart Contracts vertragsrechtlich einzuordnen, welche Risiken birgt der Einsatz und wie kann man mit diesen Risiken am besten umgehen?
Die Blockchain-Technologie ist im Finanzbereich längst über den Bitcoin hinausgewachsen. Zum Jahreswechsel hat die Bundesregierung als erste Regulierungsmaßnahme Blockchain, Bitcoin und Token unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gestellt. Wie die Regelungen genau aussehen und wer davon konkret betroffen ist, haben wir Ihnen hier einmal zusammengestellt.
Sobald die ursprüngliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten wegfällt, stellt sich die Frage, ob die Daten gelöscht oder weiter aufbewahrt werden müssen bzw. dürfen. Die gesetzlichen Regelungen erlauben bzw. verlangen je nach Fall unterschiedliches Vorgehen. Verantwortliche müssen deshalb ein Löschkonzept erstellen, das all diese Aspekte berücksichtigt.
Nachdem die Berliner Datenschutzbeauftragte im August 2019 bereits angekündigt hatte, hohe Bußgelder gegen das Unternehmen Delivery Hero verhängen zu wollen, wurden solche nun in Höhe von knapp über 195.000 Euro erlassen. Einen wesentlichen Grund sah die Behörde im nachlässigen Umgang mit Betroffenenanfragen, mit dem das Unternehmen in einigen Fällen rechtswidrig gehandelt habe.
Die DSGVO wird häufig mit den im Vergleich zur vorherigen Rechtslage deutlich erhöhten Bußgeldern bei Datenschutzverstößen in Verbindung gebracht. Bußgelder nach der DSGVO können für Verstöße bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Aktuelle Beispiele zeigen, dass DSGVO-Bußgelder bereits verhängt wurden.
Das neu beschlossene Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) soll Unternehmen besser dabei helfen, vertrauliches Know-how und vertrauliche Geschäftsinformationen zu schützen. Durch die Änderungen des neuen Gesetzes müssen Unternehmen aber schnell tätig werden.
DSGVO und „Abmahnwelle“ wurden lange Zeit im selben Atemzug genannt. Die legislatorischen Ziele der DSGVO rückten dabei zunehmend in den Hintergrund. Doch gerade diese Ziele sind es, die erklären können, warum mit der DSGVO bisher keine „Abmahnwelle“ einherging und wohl auch nicht einhergehen wird.
Im Gesundheitswesen werden besonders sensible Daten verarbeitet. Verantwortlichen und Mitarbeitern soll ein Überblick über die wichtigsten datenschutzrechtlichen Regelungen im Gesundheitswesen verschafft werden. Außerdem gibt es Tipps zur Umsetzung.
Der CLOUD Act stellt das nächste Kapitel der schwierigen Beziehung zwischen den USA und der EU in datenschutzrechtlichen Fragen dar. Das Gesetz regelt den Zugriff auf in der EU-gespeicherte personenbezogene Daten von US-Bürgern und ermöglicht gleichzeitig den Zugriff auf Daten von EU-Bürgern in den USA. Betroffene Unternehmen sind jetzt entweder gezwungen gegen die DSGVO oder den CLOUD Act zu verstoßen.