Wird Melderecht datenschutzkonform? Deutsche Datenschützer geschlossen gegen neues Meldegesetz
Redakteur: Gerald Viola
Schluss mit der Selbstbedienung bei den Meldedaten. Nach der EU-Kommission stellen sich die Datenschützer einhellig gegen den Gesetzentwurf. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern den Bundesrat auf, dem Gesetzentwurf nicht zuzustimmen, damit im Vermittlungsverfahren Verbesserungen erzielt werden können.
Datenschützer fordern: Keine Selbstbedienung bei Meldedaten
(Foto: Kzenon - Fotolia.com)
Dabei gehe es nicht nur darum, die im Deutschen Bundestag vorgenommenen Verschlechterungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung rückgängig zu machen, vielmehr müsse das Melderecht insgesamt datenschutzkonform ausgestaltet werden. Hierfür müssten auch die Punkte aufgegriffen werden, die von den Datenschutzbeauftragten im Gesetzgebungsverfahren gefordert worden seien, aber unberücksichtigt blieben.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hält insbesondere in den folgenden Punkten Korrekturen und Ergänzungen für erforderlich:
Punkt 1: Einfache Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels bedürfen ausnahmslos der Einwilligung des Meldepflichtigen. Dies gilt auch für die Aktualisierung solcher Daten, über die die anfragenden Stellen bereits verfügen und die Weitergabe der Daten an Adressbuchverlage.
Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen (wie Auskünfte an Parteien zu Wahlwerbungszwecken und an Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen) sollten im Interesse der Betroffenen ebenfalls nur mit Einwilligung der Meldepflichtigen zulässig sein.
Punkt 2: Der Meldepflichtige muss sonstigen einfachen Melderegisterauskünften widersprechen können. Die Übermittlung hat bei Vorliegen eines Widerspruchs zu unterbleiben, sofern der Anfragende kein rechtliches Interesse geltend machen kann.
Punkt 3: Die Zweckbindung der bei Melderegisterauskünften übermittelten Daten ist zu verstärken. Die im Gesetzentwurf nur für Zwecke der Werbung und des Adresshandels vorgesehene Zweckbindung muss auch auf die Verwendung für sonstige gewerbliche Zwecke erstreckt werden.
Die Punkte 4 bis 7 auf der nächsten Seite
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Stand vom 30.10.2020
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