Haushalts- und Rechnungswesen im deutschen Föderalismus
Doppik ist nicht gleich Doppik
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Mehr Transparenz, Effektivität und Effizienz in Politik und Verwaltung versprechen sich Experten von einem einheitlichen doppischen Haushalts- und Rechnungswesen. Bayern, Schleswig-Holstein und Thüringen stellen den Kommunen den Zeitpunkt für die Umstellung völlig frei. In Mecklenburg-Vorpommern – hier soll die doppelte Buchführung spätestens zum Haushaltsjahr 2012 starten – musste sich sogar das Verfassungsgericht der Einführung der Doppik annehmen. Der Landkreis Bad Doberan stellte sich nämlich quer. Nicht nur wegen der Kosten …
Das Konnexitätsprinzip des Art. 72 Abs. 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LV) erfasst allein Sachaufgaben (einschließlich reiner Finanzierungsaufgaben), nicht jedoch Organisationsaufgaben. Das gilt auch, soweit organisationsrechtliche Entscheidungen des Landesgesetzgebers mittelbare Auswirkungen auf die Erledigung von Sachaufgaben haben.
Die kommunale Haushalts- und Rechnungsführung ist keine öffentliche Aufgabe im Sinne des Art. 72 Abs. 3 LV. Daher ist die gesetzlich vorgegebene Umstellung von der Kameralistik auf die Doppik keine Zuweisung einer öffentlichen Aufgabe im Sinne des Konnexitätsprinzips.
Wird der Landrat im Wege der sogenannten Organleihe herangezogen, einen Aufgabenbereich des Landes (hier: Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung kommunaler Körperschaften) wahrzunehmen, handelt es sich nicht um eine Aufgabenübertragung im Sinne des Art. 72 Abs. 3 LV.
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posted am 11.03.2010 um 16:27 von Unregistriert
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