Der Hinweis auf den § 291a Absatz 4 SGB V ist nicht ganz auf der Höhe der Zeit bzw. der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 18. Juli 2012. Die Krankenkassen dürfen jetzt auf Teile der freiwilligen medizinischen Anwendungen der eGK nach §291a Abs. 3 zugreifen und die gematik ist vom Gesetzgeber verpflichtet diese Zugangsmöglichkeiten der Kassen zu schaffen.
Siehe §291a Abs. 5b SGB V: Die Gesellschaft für Telematik hat Verfahren zur Unterstützung der Versicherten bei der Verwaltung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 zu entwickeln und hierbei auch die Möglichkeit zu schaffen, dass Versicherte für die Dokumentation der Erklärung auf der elektronischen Gesundheitskarte die Unterstützung der Krankenkasse in Anspruch nehmen können. Bei diesen für die Versicherten freiwilligen Verfahren sind Rückmeldeverfahren der Versicherten über die Krankenkassen mit einzubeziehen, bei denen die Krankenkassen mit Zustimmung der Versicherten Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 und 8 speichern und löschen können.